Wann liegt ''Unfallflucht'' vor?
Auch nachts muss Unfall unverzüglich gemeldet werden.
- Nächtlicher Unfall mit Personenschaden: Der Beschuldigte fährt den verletzten Beifahrer nach Hause und liefert ihn bei dessen Eltern ab. Dem Vater des verletzten Beifahrers gegenüber macht er weder zum Unfallhergang noch zur vorher konsumierten Alkoholmenge geeignete Angaben. Anschließend fährt er selbst nach Hause und legt sich ins Bett. Erst als die Polizei bei ihm vor der Tür steht, gibt er seine Unfallbeteiligung zu. Dem Landgericht Zweibrücken war das jedoch zu spät. Die Unfallfluchtvorschrift des § 142 soll gerade bei Personenschäden mögliche Schadensersatzansprüche der Unfallopfer sichern helfen. Deshalb müssen die möglichen Unfallbeteiligten so lange am Unfallort verbleiben, bis die Polizei die entsprechenden Feststellungen zum Unfallhergang, Verantwortlichkeiten, ggf. auch zum Alkoholkonsum, Schadensumfang und Eintrittspflicht des Versicherers getroffen haben. LG Zweibrücken, 1 Qs 149/97
- Keine Unfallflucht bei krankheitsbedingter Entfernung vom Unfallort. Unmittelbar nach einem Unfall war der junge Unfallverursacher, ohne zuvor seine Personalien angegeben und auf die Polizei gewartet zu haben, nach Hause gefahren. Er litt unter einer krankhaften Inkontinenz als Folge einer schweren Darmoperation. Nachdem er zu Hause die Toilette aufgesucht hatte, fuhr er gemeinsam mit seiner Mutter zur Unfallstelle zurück. Die Mutter gab sodann die Personalien ihres Sohnes an, während dieser im Fahrzeug wartete. Das zuständige Landgericht Zweibrücken verneinte eine Unfallflucht. LG Zweibrücken, 1 Qs 103/98 - 4086 Js 6673/98
- Was ist unter Unfallort zu verstehen ? Ein Anwohner hatte sein Fahrzeug in einer Straßeneinmündung vorschriftswidrig geparkt und war anschließend in seine ca. 40 Meter entfernte Wohnung gegangen. Später kam es wegen des verkehrsbehindernden Parkens zum Zusammenstoß zweier Fahrzeuge. Der Anwohner hörte den Knall, ging zur Unfallstelle und fuhr sein Fahrzeug in eine andere Parklücke, ohne seine Personalien anzugeben. Das Oberlandesgericht Köln verneinte eine Unfallflucht, weil sich der Anwohner zu keiner Zeit am Unfallort befunden habe und er sich daher auch nicht unerlaubt vom Unfallort habe entfernen können. OLG Köln, Ss 6/88-31 und OLG Stuttgart, 1 Ss 124/92
- Wer ist Unfallbeteiligter? Überlässt der Halter sein Kfz einem anderen, der damit einen Unfall verursacht, so ist der Halter nur dann mitverantwortlich, wenn er durch das Überlassen des Fahrzeugs ein zu-sätzliches Gefahrenmoment in den Straßenverkehr gebracht hat. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn er das Fahrzeug von einem Angetrunkenen oder einer Person ohne Führer-schein hat fahren lassen. Allein der Umstand, dass nicht feststeht, wer von mehreren Insassen des Tatfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt Fahrzeugführer war, macht den mitfahrenden Halter noch nicht zum Unfallbeteiligten. OLG Frankfurt/Main, 3 Ss 222/95
- Auch ein Fußgänger kann Unfallflucht begehen. Eine Frau hatte ihren Pkw auf dem öffentlichen Parkplatz eines Kaufhauses geparkt und Einkäufe getätigt. Als sie zurück kam, entglitt ihr der vollbeladene Einkaufswagen, rollte weg und stieß gegen einen anderen geparkten Pkw. Die Einkäuferin weigerte sich gegenüber dem Eigentümer des Pkw, ihre Personalien anzugeben. Noch bevor die Polizei eintraf, war die Einkäuferin verschwunden. Ein Unfall im Straßenverkehr ist auch dann gegeben, wenn ein geparktes Fahrzeug beschädigt wird. OLG Koblenz, 1 Ss 306/92
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