Vorfahrtsverzicht durch Lichthupe?

Ein wartepflichtiger Linksabbieger darf das Signal der Lichthupe eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht als Verzicht auf die Vorfahrt werten. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Aktenzeichen: 27 U 76/99). Ein Vorfahrtsverzicht müsse unmissverständlich angezeigt werden. Nach der Strassenverkehrsordnung habe die Lichthupe aber ausschliesslich die Funktion, andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen - auch wenn es sich eingebürgert habe, die Lichthupe gleichwohl als Verständigungsmittel einzusetzen. Lichthupsignale seien aber nicht eindeutig. Gleiches gelte auch für Winkzeichen oder eine deutlich langsameres Fahren des Vorfahrtsberechtigten. Diese 'Signale' erfolgten häufig nur aus Vorsicht. Als Vorfahrtsverzicht könnten sie nicht gewertet werden.

Ratgeber Recht: verkehrsrecht   Straßenverkehrsrecht   Lichthupe als Vorfahrtsverzicht   Lichthupsignale nicht eindeutig      

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