Ein Fahrer war mit zu hoher Geschwindigkeit in ein von rechts aus einer schmaleren Zuwegung kommendes Auto gefahren. Dessen Fahrerin war allerdings nicht ausreichend aufmerksam gewesen. Sie vertraute auf ihre vermeintliche Vorfahrt. Das Gericht teilte den Schaden im Verhälnis 2/3 zu 1/3 zu ungunsten des Auffahrenden.
Für die von rechts einfahrende Autofahrerin sei der Unfall wegen ihres Fehlverhaltens nämlich nicht unabwendbar gewesen. Im Verhältnis der Parkplatzbenutzer bestehe grundsätzlich eine Verständigungspflicht sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, so die Recklinghausener Richter.
Ratgeber Recht: verkehrsrecht Straßenverkehrsrecht Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen Gebot der Rücksichtnahme
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