Gibt es auch bei Drogen eine absolute Fahruntüchtigkeit?

Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine absolute Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund des Nachweises von Drogenwirkstoffen im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Davon geht der Bundesgerichtshof bisher aus (Aktenzeichen: 4 StR 395/98). Wegen der ungewöhnlich stark ausgeprägten Bandbreite der individuellen Reaktion auf eine bestimmte Menge an Drogen sind derzeit keine gesicherten Grenzwertangaben möglich. Insbesondere liegen noch keine verkehrsunfallstatistischen Untersuchungen vor, die etwa bei Heroin oder Kokain eine dosisabhängige Steigerung des Unfallrisikos belegen. Zwar enthält § 24a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für bestimmte Rauschmittel eine ''Nullwert-Grenze''; diese bezieht sich aber nur auf den bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann ohne entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten nicht auf das Verkehrsstrafrecht übertragen werden. Auch die bei Drogenkonsumenten meist zu beobachtende Pupillenverengung, die das sichere Führen eines Kfz in Frage stellt, reicht zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit nicht aus. Denn aufgrund der Drogengewöhnung sind die süchtigen Verkehrsteilnehmer häufig in der Lage, die Sehbehinderung zu kompensieren. Allerdings weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass auch Auffälligkeiten im Verhalten des Dro-genkonsumenten in der Anhaltesituation durch die Polizei für den Führerscheinentzug genügen können - etwa stark benommener, apathischer Eindruck, Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende verwaschene Aussprache oder ein leicht unsicherer Gang.

Ratgeber Recht: verkehrsrecht   Straßenverkehrsrecht   Absolute Fahruntüchtigkeit bei Drogen   Pupillenverengung bei Drogenkonsum   Führerscheinentzug bei Auffälligkeiten wegen Drogenkonsums    

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