Muss die Gemeinde auf Bodenschwellen auch in Tempo-30-Zonen durch konkrete Beschilderung hinweisen?
Nicht nur für tiefergelegte Autos, sondern zunehmend auch für Radfahrer stellen sich die zur Einhaltung von Geschindigkeitsbegrenzungen errichteten Bodenschwellen als gefährliche Hindernisse dar. In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 1 U 406/98) entschiedenen Fall begehrte ein an einer Bodenschwelle gestürzter Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld von der verantwortlichen Gemeinde. Der 1. Senat stellt fest, dass schwellenartige Aufpflasterungen grundsätzlich nicht nur in verkehrsberuhigten Innenstadtbereichen, sondern auch in Stadtteilen zulässig sind, wo die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt ist. Mit dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 7 U 192/91) ist er aber der Meinung, dass das Gefahrzeichen 'unebene Fahrbahn' (Zeichen 112 StVO) ohne nähere Hinweise auf Art und Ausmass der 'Unebenheit' nicht ausreicht, den Fahrzeugführer bzw. Radfahrer ausreichend zu warnen. In dem entschiedenen Fall befand sich das Schild in 100m Entfernung. Erforderlich sei eine Beschilderung im räumlichen Zusammenhang mit den Aufpflasterungen, die unmissverständlich hierauf hinweist oder die etwa die Geschwindigkeit auf 10 km/h herabsetze.
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