Keine Nötigung bei lediglich kurzzeitig dichtem Auffahren
Das Oberlandesgericht Hamm nimmt weder bei lediglich kurzzeitig dichtem Auffahren - auch unter Betätigung der Lichthupe - noch bei kurzem Drängeln des Auffahrenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern eine strafbare Nötigung an. Von einer strafbaren Nötigungshandlung ist in der Regel erst dann auszugehen, „wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstellt, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven.“
Beschluss des OLG Hamm vom 18.08.2005
3 Ss 304/05
ZAP EN-Nr. 138/2006