Bei Autobahnstau Warnblinkanlage einschalten

Wer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs einschaltet, um so den nachfolgenden Verkehr zu warnen, kann in Höhe von 25 Prozent des Schadens haftbar gemacht werden, wenn ein nachfolgender Autofahrer zu spät reagiert und einen Auffahrunfall verursacht.

Urteil des LG Memmingen vom 24.07.2007
2 O 392/07 (nicht

rechtskräftig)
DAR 2007, 709

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