Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer an einer Ampel losfährt, aber dann ohne begründeten Anlass eine plötzliche Vollbremsung hinlegt, der ist ausnahmsweise selbst schuld. Den Auffahrenden trifft in einem derartigen Fall nicht einmal eine Mithaftung im Rahmen der Betriebsgefahr.
Urteil des KG Berlin vom 10.09.2008
22 U 224/06
KGR Berlin 2008, 610
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