Die Klage des Auffahrenden hatte vor dem Kammergericht teilweise Erfolg. Dem Fahrer des Streifenwagens war anzulasten, dass er beim Einfahren in die Kreuzung nicht das Martinshorn eingeschaltet hatte. Nur mit dem Blaulicht stand ihm daher kein Sonderrecht zu. Dem auffahrenden Pkw-Fahrer warf das Gericht vor, entweder nicht aufmerksam gewesen zu sein oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann eingehalten zu haben. Im Ergebnis konnte der geschädigte Halter des Pkw nur die Hälfte des an seinem Wagen entstandenen Schadens verlangen.
Hinweis: In dem Rechtsstreit ging es nur um die Haftungsverteilung zwischen dem Polizeifahrzeug und dem auffahrenden Pkw. Zwischen diesem und dem abbremsenden Vordermann dürfte eine alleinige Haftung des Auffahrenden anzunehmen sein.
Urteil des KG Berlin vom 18.07.2005
12 U 50/04
DAR 2006, 211
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