Auffahrunfall nach überraschender Vollbremsung

Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand des dahinter Fahrenden zusammen, so ist in der Regel von einer überwiegenden Haftung des Auffahrenden in Höhe von zwei Dritteln auszugehen. Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist jedoch umso größer einzustufen, je unwahrscheinlicher sein starkes plötzliches Abbremsen für den nachfolgenden Verkehr ist.

Einen derartigen Fall nahm das Kammergericht Berlin an, in dem der mit einem Automatikfahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75 bis 100 Metern vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung machte, weil er - in der Vorstellung, das Kupplungspedal zu treten - mit dem linken Fuß kräftig auf die Bremse trat. In diesem Fall nahm das Gericht im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung zu gleichen Teilen an.

Urteil des KG Berlin vom 13.02.2006
12 U 70/05
KGR Berlin 2006, 659
DAR 2006, 506

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