Für das Brandenburgische Oberlandesgericht gilt die Wartepflicht bis zur vollständigen Einordnung auf die Vorfahrtsraße bzw. bis die allgemein eingehaltene Geschwindigkeit und eine stabile Geradeausfahrt auf dieser Straße erreicht werden. Kann der Wartepflichtige ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten nicht nachweisen, haftet er für den gesamten Schaden alleine.
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.03.2007
12 U 173/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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