Unfall nach Einfahren in Vorfahrtsstraße

Kommt es unmittelbar nach dem Einfahren eines wartepflichtigen Fahrzeugs in eine Vorfahrtsstraße zur Kollision mit einem nachfolgenden Kfz, spricht der so genannte Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des wartepflichtigen Fahrers. Die Wartepflicht beim Einbiegen auf eine vorfahrtsberechtigte Straße erstreckt sich nicht nur auf die Kreuzungsfläche, sondern auch darüber hinaus.

Für das Brandenburgische Oberlandesgericht gilt die Wartepflicht bis zur vollständigen Einordnung auf die Vorfahrtsraße bzw. bis die allgemein eingehaltene Geschwindigkeit und eine stabile Geradeausfahrt auf dieser Straße erreicht werden. Kann der Wartepflichtige ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten nicht nachweisen, haftet er für den gesamten Schaden alleine.

Urteil des OLG Brandenburg vom 08.03.2007
12 U 173/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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