Zumutbare Aufklärungshandlungen

Die Behörden müssen sich weiter bemüht haben, mit zumutbaren Mitteln den Vorfall aufzuklären (LG Frankfurt, NZV 92, S. 45) Dabei kann man von der Behörde in Verkehrssachen jedoch keine Ermittlungen verlangen, wie sie bei Schwerkriminalität üblich sind.  

Nach einigen Gerichten reicht es bereits aus, dass dem Fahrzeughalter der in Verkehrs-Owi-Sachen übliche Anhörungsbogen geschickt wurde und dieser nicht zurückgekommen ist (AG Lörrach, NZV 91, S. 285). Ähnlich niedrigere Anforderungen stellt das BVG (ZfS 92, S. 286) und das OVG Nordrhein-Westfalen (ZfS 92, S. 250). Weitere Ermittlungshandlungen fordern jedoch das VG Dresden (DAR 94, S. 128) und das VG des Saarlandes (ZfS 1995, S. 158). Wird ein PKW unstreitig von mehreren Firmenmitarbeitern benutzt, reicht es nicht, wenn nur der Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt wird. Die Polizei muss dann mindestens weitere Ermittlungen im Wege von Befragungen, etc. anstellen (VG Osnabrück, ZfS 97, s. 159).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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