Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneint eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Äste ragten zwar über die Mittelleitplanke, aber nicht über den angrenzenden Grünstreifen auf die Fahrbahn hinaus. Die Grünfläche eines Mittelstreifens gehört nicht zur Fahrbahn und dient auch - wie der klagende Autofahrer meinte - nicht dazu, in Gefahrensituationen das Ausweichen zu ermöglichen. Sofern der Geschädigte den ihn behindernden Autofahrer nicht in Anspruch nehmen kann, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.03.2007
10 U 170/05
DAR 2007, 335
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