Dem Pkw-Fahrer war letztlich kein Fehlverhalten nachzuweisen. Daher musste die Haftungsverteilung nach der Höhe der jeweiligen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge beurteilt werden. Wegen der deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h stufte das Oberlandesgericht Koblenz die Betriebsgefahr des Motorrads mindestens genauso hoch ein wie die des vorausfahrenden Pkws. Demzufolge traf beide Unfallbeteiligte eine gleich hohe Mithaftung.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007
12 U 1181/05
DAR
2007, 463
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