Unfall bei Einfädeln in Autobahn
Beim Einfahren in eine Autobahn gilt auch bei zäh fließendem Verkehr nicht das so genannte Reißverschlussverfahren. Der vom Beschleunigungsstreifen in die Autobahn Einfahrende hat daher das Vorfahrtsrecht der auf den Fahrspuren befindlichen Fahrzeuge zu beachten. Kommt es beim Einfahren zu einer Kollision, ist im Zweifel von einem Alleinverschulden des Einfädelnden auszugehen.
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2005
16 U 24/05
DAR 2006, 324