Katze auf dem Autodach
Wer vom Halter einer Katze, die angeblich das Autodach verkratzt hat, Schadensersatz fordert, muss durch Zeugen beweisen können, dass konkret diese Katze den Schaden verursacht hat. Ein "dringender Tatverdacht" reicht nicht aus. Das Amtsgericht lehnte daher auch den Antrag des Geschädigten ab, die Einholung eines DNA-Gutachtens einzuholen, um die Katze zu überführen.
Urteil des AG Aachen vom 08.01.2007
5 C 511/06
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