Falsche Farbe des bestelltes Auto ist Sachmangel

Die Farbe des bestelltes Auto ist ein wichtiges Kriterium beim Autokauf. Folglich liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers (Sachmangel) bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe vor. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe kann ein Käufer das Auto ablehnen, wenn dessen Farbe anders ist als bestellt (BGH-Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07). Entsprechend ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 323 BGB zulässig.

Zum Urteil: Der Autokäufer kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das vom Verkäufer anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.

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