Das Amtsgericht Dortmund ließ diese Begründung nicht gelten. Sofern die Deutsche Bahn nicht darlegen und beweisen kann, dass der Schaden außerhalb ihres Einflusses verursacht wurde, muss sie für die Beschädigung aufkommen.
Urteil des AG Dortmund vom 08.03.2006
113 C 13067/05 B
DAR 2007, 37
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