Eine ganz andere rechtliche Frage ist die Haftung der Teilnehmer an diesen illegalen "Veranstaltungen" untereinander. Insoweit wendet das Landgericht Duisburg die zur Teilnahme an gefährlichen Sportarten (Fußball, zulässige Auto- und Motorradrennen etc.) entwickelten Rechtsgrundsätze an. Entstehen hierbei Schäden und Verletzungen, haften die Beteiligten untereinander nur bei grob unsportlichem und regelwidrigem Verhalten.
Urteil des LG Duisburg vom 22.10.2004
7 S 129/04
NJW Heft 4/2005, Seite XIV
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