Arglistiges Verhalten einer Werkstatt bei Nichtüberprüfung von Fremdarbeiten

Eine Autowerkstatt, die zur Beseitigung eines Unfallschadens einen anderen Unternehmer mit Richtarbeiten am Fahrzeugrahmen beauftragt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Arbeiten mangelfrei durchgeführt wurden. Hierzu gehört die Pflicht, die Durchführung der Arbeiten angemessen zu überwachen und vor der Abnahme zu überprüfen.

Unterlässt die Werkstatt dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels erst innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Mangels.

Urteil des BGH vom 30.11.2004 - X ZR 43/03, NJW 2005, 893, BGHR 2005, 341

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