Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die zweijährige Gewährleistungsfrist seit der Übernahme des Wagens nicht als verstrichen an. Da es sich stets um denselben Mangel handelte, begann die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen. Der Käufer konnte sich daher auch fast fünf Jahre nach der Übernahme des Wagens auf seine Gewährleistungsrechte berufen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 11.01.2008
32 C 1639/07-48
DAR 2008, 217
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