In dem folgenden Schadensersatzprozess stellte sich heraus, dass in anderen Waschanlagen schon öfter Schäden am Heckspoiler dieses Fahrzeugtyps entstanden und derartige Fälle beim Branchenverband, dem auch der Betreiber dieser Anlage angehörte, dokumentiert sind. Das Amtsgericht Wermelskirchen warf dem Verantwortlichen einen Verstoß gegen seine Erkundigungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden vor und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens.
Hinweis: Diese Entscheidung kann natürlich nur für Fälle gelten, bei denen serienmäßige Anbauteile beschädigt werden. Individuelle Fahrzeugausstattungen können vom Branchenverband naturgemäß nicht erfasst werden.
Urteil des AG Wermelskirchen vom 17.11.2005
2a C 233/03
NJW Heft 12/2006, Seite X
|
|