Begleitetes Fahren ab 17 Jahren

Im Volksmund bekannt als "Führerschein mit 17 Jahren" sieht § 6e StVG i.V.m. § 48a FeV vor, dass eine Pkw-Fahrerlaubnis bundesweit bereits mit 17 Jahren erworben werden kann. Bei jeder Fahrt vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener Begleiter mitfahren. Das Gesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln nicht, wo die begleitende Person im Fahrzeug sitzen muss. Sie muss also nicht unbedingt auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Für den Fahranfänger gilt eindeutig die 0,0-Promille-Grenze. Wenn ein Fahrer unter 18 Jahre ohne die erforderliche Begleitung angetroffen wird, ist die Fahrerlaubnis weg.

Bundeseinheitliche Regelung ab 2011

Zum 1. Januar 2011 wird der "Führerschein mit 17 Jahren" bundeseinheitlich eingeführt. Dann könnten alle Fahranfänger ihre Führerscheinprüfung bereits mit 17 Jahren ablegen. Voraussetzung ist - siehe nachstehend - eine bei der örtlichen Zulassungsbehörde eingetragene Begleitperson. Man erhofft sich so nicht nur mehr "Fahrdisziplin" bei den jungen Fahrern. Auch die Begleitperson muss aufpassen, damit sie durch mögliche Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg nicht ihren Status als Begleitperson verliert. Die Begleitperson darf maximal drei Punkte in der so genannten Flensburger Verkehrssünderkartei aufweisen.

Die begleitende Person muss in der Fahrerlaubnis namentlich genannt sein und nach § 48a FeV die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Fahrerlaubnisrecht
- Einleitung
- Fahrerlaubnis
- Erlaubnis auf Probe
- Begleitetes Fahren
- Führerscheinentzug
- Fahren ohne Lappen
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Zum FT-Kfz-Versicherungsvergleich

Die Fahrerlaubnis gilt nur in Deutschland. Es ist mithin eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Fährt der Fahranfänger ohne die begleitende Person, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, ein Aufbauseminar angeordnet und ein Bußgeldbescheid erteilt, der mit einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg verbunden ist.

Mindestalter im Kfz-Versicherungsvertrag

Sehr zu empfehlen ist auch ein Blick in den Kfz-Versicherungsvertrag. Ist zum Beispiel eine Kfz-Versicherung mit günstigen Prämien abgeschlossen worden, so kann im Vertrag durchaus geregelt sein, dass der Fahrer ein bestimmtes Mindestalter (18 Jahre) aufweisen muss. Bei einem Verstoß gegen den Versicherungsvertrag verliert das Fahrzeug zwar nicht den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber bei der Kaskoversicherung kann der Versicherungsschutz verloren gehen.

Wer sich als Fahranfänger nichts zu schulden kommen lässt, erhält gemäß § 48a Abs. 7 FeV mit dem 18. Lebensjahr einen "normalen" Führerschein. Bisher handelte es sich bei dieser Maßnahme um einen Modellversuch zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (siehe bei Interesse Informationsbroschüre zum Modellversuch in Schleswig-Holstein. Es heißt nun: "Diese Maßnahme bringt mehr Verkehrssicherheit für junge Fahranfänger, die Fahrkompetenz verbessert sich erheblich." Aus diesem Grund ist zum 1. Januar 2011 die bundeseinheitliche Einführung des "Führerscheins mit 17 Jahren" vollzogen worden. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website deinfuehrerschein.de vom TÜV Nord.

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