"Wegelagerer" muss keine Beleidigung von Polizisten sein

Bezeichnet ein Autofahrer anlässlich einer Verkehrskontrolle die Polizeibeamten als "Wegelagerer", ist darin keine strafbare Beleidigung zu sehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass damit lediglich Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen geübt oder der Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck gebracht werden sollte. Sofern das Wort "Wegelagerer" in diesem Wortsinn gebraucht wurde, ist die Äußerung durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.

Beschluss des BayObLG vom 20.10.2004
1 St RR 153/04
NJW 2005, 1291

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