Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau eines Tuning-Chips

Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erteilt wird. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis stellt einen gravierenden Mangel dar, auf den der Verkäufer des Gebrauchtwagens von sich aus hinweisen muss. Unterlässt er dies, kann der Käufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses den Kaufvertrag rückgängig machen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.03.2006
1 U 181/05
OLGR Karlsruhe 2007, 79

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