Fest stand zwar, dass die ursprünglich vorhandenen Querbleche der Auspuffanlage fehlten. Ungeklärt blieb jedoch, ob diese vom Halter entfernt worden oder - wie von diesem behauptet - durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen waren. Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus. Bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes reichen hierfür nicht aus. Da Letzteres als Ursache nicht ausgeschlossen werden konnte, musste der Motorradfahrer freigesprochen werden.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 08.02.2006
1 Ss 30/05
RdW 2006, 288
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