Wer muss beweisen, dass das
Fahrzeug gestohlen wurde?
Nachdem jeder dasjenige beweisen muss, was für ihn günstig
ist, muss eigentlich der Versicherungskunde im vorliegenden Fall beweisen, dass ihm der
Wagen gestohlen wurde. Denn er wil ja schließlich Geld von der Versicherung. Dieser
Beweis kann aber so gut wie nie geführt werden. Schließlich ist es ja das
Charakteristische an einem gut ausgeführten Diebstahl, dass der Eigentümer der
gestohlenen Sache nicht dabei ist (anderenfalls würde er den Diebstahl ja verhindern).
Für einen Diebstahl existieren daher meist auch keine Zeugen. Und damit wäre
eigentlich die Kasko-Diebstahls-Versicherung unsinnig, weil man ja dann die Voraussetzung
der Ersatzleistung nie beweisen kann. Deshalb hat die Rechtsprechung gesagt, dass der
Versicherungsnehmer nur ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen muss, aus denen
sich lediglich das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Man muss der
Versicherung gegenüber also lediglich schlüssig, also vernünftig nachvollziehbar
vortragen, dass
- z.B. das abends abgestellte Auto morgens nicht mehr
vorgefunden wurde und diese Tatsachen beweisen.
- Zusätzlich muss man beweisen, dass es keinen autorisierten
Dritten gab, der den Wagen hätte wegfahren können (man muss also beweisen, wo sich
sämtliche Schlüssel befanden und dass diese nicht von einem anderen Autorisierten
benutzt werden konnten).
Wird der Wagen später gefunden, dann entfällt "das
äußere Bild des Diebstahls" noch nicht zwingend dadurch, dass am gefundenen KfZ
keine Einbruchsspuren festgestellt werden können, da nach dem heutigen technischen Stand
es möglich ist, ein Fahrzeug auch ohne jegliche Einbruchsspuren zu öffnen. Dies gilt
nach aktuellen gerichtlichen Entscheidungen sogar dann, wenn das Fahrzeug eine
elektronische Wegfahrsperre hatte, so zuletzt das OLG
Karlsruhe. Denn auch diese kann mit entsprechendem technischen Aufwand
überwunden werden (und wenn man das ganze Fahrzeug mit einem Kran auf einen Lastwagen
hievt und es auf diese Art und Weise abtransportiert).
Der BGH (NJW 1993, S. 1135) hat sogar gesagt, dass das
äußere Bild eines Diebstahls auch dann noch vorliegen kann, wenn der Wagen mit einem
passenden Schlüssel gefahren wurde. An diesem Bild ändert sich auch nichts, wenn man
nicht den Verbleib aller Schlüssel beweisen kann und wenn sich an irgendwelchen
Schlüsseln evtl. Kopierspuren befinden. Dieser Rechtsprechung haben sich aber viele
örtliche Gerichte nicht angeschlossen, sodass Sie immer davon ausgehen sollten, dass Sie
doch beweisen müssen, wo sämtliche Wagenschlüssel sind.
Die Darstellung dieses "äußeren Bildes" scheint
also ganz einfach zu sein. Leider zeigt jedoch die tägliche Praxis eher das Gegenteil:
Auf Ihre kurze Sachverhaltsdarstellung hin
"...ich hatte meinen PKW Daimler Benz 260 E Freitag
abend Ecke Müllerstrasse/Meierstrasse abgestellt; am Samstag in der Früh war er nicht
mehr da..."
schickt Ihnen die Versicherung in aller Regel einen
Fragebogen mit Dutzenden von Fragen, deren Beantwortung scheinbar mit der Sache selbst gar
nichts zu tun hat und die so recht keinen Sinn ergeben will. Man fragt nach nachgemachten
Ersatzschlüsseln, man fragt nach dem Verbleib der Schlüssel. Man fragt danach, wer das
Fahrzeug ansonsten regelmäßig fährt. Man fragt nach so ziemlich allem, außer nach
Ihrer Konfektionsgröße. Die Liste von Fragen hat einen relativ eindeutigen Grund. Die
Versicherung will nämlich prüfen, ob Sie sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht
evtl. in Widersprüche verwickeln. Ein solcher Widerspruch würde nämlich das äußere
Bild des Diebstahls zerstören. Und in einen solchen Widerspruch verwickelt man sich
schneller als man allgemein meint. Speziell im Verkehr mit einer Versicherung, von der man
eine Leistung möchte, neigt so mancher von uns nämlich dazu, einen Sachverhalt leicht
"geschönt" darzustellen und gewisse Details wegzulassen, von denen man meint,
dass sie sich negativ für einen auswirken können. Wenn Sie aber einmal mit einer
leichten Schwindelei angefangen haben, dann setzt sich u.U. das Problem durch den ganzen
Fragenkatalog hindurch fort - und irgendwann taucht dann einmal ein Widerspruch auf, den
Sie nicht mehr vermeiden können. Das führt oft dazu, dass sich auch Leute in
Widersprüche verwickeln, die sich eigentlich im Hinblick auf den Fahrzeug-Diebstahl
nichts vorzuwerfen haben, ihn insbesondere nicht selber verursacht oder veranlasst haben.
Wenn Sie also einen solchen Fragebogen von der
Kaskoversicherung erhalten, sollten Sie mit äußerster Vorsicht zu Werke gehen und ggf.
lieber einen mit Kasko-Regulierungen vertrauten Anwalt zu Rate ziehen. Dessen Kosten
werden leider weder von der Gegenseite noch von der Rechtsschutzversicherung getragen.
Aber selbst eine 4-stellige Rechnung eines Anwalts rechnet sich auch dann, wenn man sie
bezahlen muss, wenn andererseits unter Umständen von der Versicherung DM 30.000,00 oder
DM 40.000,00 Schadener-atz nicht geleistet werden.