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Wer muss beweisen, dass das Fahrzeug gestohlen wurde?

Nachdem jeder dasjenige beweisen muss, was für ihn günstig ist, muss eigentlich der Versicherungskunde im vorliegenden Fall beweisen, dass ihm der Wagen gestohlen wurde. Denn er wil ja schließlich Geld von der Versicherung. Dieser Beweis kann aber so gut wie nie geführt werden. Schließlich ist es ja das Charakteristische an einem gut ausgeführten Diebstahl, dass der Eigentümer der gestohlenen Sache nicht dabei ist (anderenfalls würde er den Diebstahl ja verhindern). Für einen Diebstahl existieren daher meist auch keine Zeugen. Und  damit wäre eigentlich die Kasko-Diebstahls-Versicherung unsinnig, weil man ja dann die Voraussetzung der Ersatzleistung nie beweisen kann. Deshalb hat die Rechtsprechung gesagt, dass der Versicherungsnehmer nur ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen muss, aus denen sich lediglich das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Man muss der Versicherung gegenüber also lediglich schlüssig, also vernünftig nachvollziehbar vortragen, dass

  • z.B. das abends abgestellte Auto morgens nicht mehr vorgefunden wurde und diese Tatsachen beweisen.
  • Zusätzlich muss man beweisen, dass es keinen autorisierten Dritten gab, der den Wagen hätte wegfahren können (man muss also beweisen, wo sich sämtliche Schlüssel befanden und dass diese nicht von einem anderen Autorisierten benutzt werden konnten).

Wird der Wagen später gefunden, dann entfällt "das äußere Bild des Diebstahls" noch nicht zwingend dadurch, dass am gefundenen KfZ keine Einbruchsspuren festgestellt werden können, da nach dem heutigen technischen Stand es möglich ist, ein Fahrzeug auch ohne jegliche Einbruchsspuren zu öffnen. Dies gilt nach aktuellen gerichtlichen Entscheidungen sogar dann, wenn das Fahrzeug eine elektronische Wegfahrsperre hatte, so zuletzt das OLG Karlsruhe. Denn auch diese kann mit entsprechendem technischen Aufwand überwunden werden (und wenn man das ganze Fahrzeug mit einem Kran auf einen Lastwagen hievt und es auf diese Art und Weise abtransportiert).

Der BGH (NJW 1993, S. 1135) hat sogar gesagt, dass das äußere Bild eines Diebstahls auch dann noch vorliegen kann, wenn der Wagen mit einem passenden Schlüssel gefahren wurde. An diesem Bild ändert sich auch nichts, wenn man nicht den Verbleib aller Schlüssel beweisen kann und wenn sich an irgendwelchen Schlüsseln evtl. Kopierspuren befinden. Dieser Rechtsprechung haben sich aber viele örtliche Gerichte nicht angeschlossen, sodass Sie immer davon ausgehen sollten, dass Sie doch beweisen müssen, wo sämtliche Wagenschlüssel sind.

Die Darstellung dieses "äußeren Bildes" scheint also ganz einfach zu sein. Leider zeigt jedoch die tägliche Praxis eher das Gegenteil:

Auf Ihre kurze Sachverhaltsdarstellung hin

"...ich hatte meinen PKW Daimler Benz 260 E Freitag abend Ecke Müllerstrasse/Meierstrasse abgestellt; am Samstag in der Früh war er nicht mehr da..."

schickt Ihnen die Versicherung in aller Regel einen Fragebogen mit Dutzenden von Fragen, deren Beantwortung scheinbar mit der Sache selbst gar nichts zu tun hat und die so recht keinen Sinn ergeben will. Man fragt nach nachgemachten Ersatzschlüsseln, man fragt nach dem Verbleib der Schlüssel. Man fragt danach, wer das Fahrzeug ansonsten regelmäßig fährt. Man fragt nach so ziemlich allem, außer nach Ihrer Konfektionsgröße. Die Liste von Fragen hat einen relativ eindeutigen Grund. Die Versicherung will nämlich prüfen, ob Sie sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht evtl. in Widersprüche verwickeln. Ein solcher Widerspruch würde nämlich das äußere Bild des Diebstahls zerstören. Und in einen solchen Widerspruch verwickelt man sich schneller als man allgemein meint. Speziell im Verkehr mit einer Versicherung, von der man eine Leistung möchte, neigt so mancher von uns nämlich dazu, einen Sachverhalt leicht "geschönt" darzustellen und gewisse Details wegzulassen, von denen man meint, dass sie sich negativ für einen auswirken können. Wenn Sie aber einmal mit einer leichten Schwindelei angefangen haben, dann setzt sich u.U. das Problem durch den ganzen Fragenkatalog hindurch fort - und irgendwann taucht dann einmal ein Widerspruch auf, den Sie nicht mehr vermeiden können. Das führt oft dazu, dass sich auch Leute in Widersprüche verwickeln, die sich eigentlich im Hinblick auf den Fahrzeug-Diebstahl nichts vorzuwerfen haben, ihn insbesondere nicht selber verursacht oder veranlasst haben.

Wenn Sie also einen solchen Fragebogen von der Kaskoversicherung erhalten, sollten Sie mit äußerster Vorsicht zu Werke gehen und ggf. lieber einen mit Kasko-Regulierungen vertrauten Anwalt zu Rate ziehen. Dessen Kosten werden leider weder von der Gegenseite noch von der Rechtsschutzversicherung getragen. Aber selbst eine 4-stellige Rechnung eines Anwalts rechnet sich auch dann, wenn man sie bezahlen muss, wenn andererseits unter Umständen von der Versicherung DM 30.000,00 oder DM 40.000,00 Schadener-atz nicht geleistet werden.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.2000

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