Angabe des (privaten) Verkäufers im Kaufvertrag ist keine 'Zusicherung'

Eine Frau verkaufte ihr gebrauchtes Auto. Sie benutzte das bei privaten Käufen gängige Vertragsformular des ADAC, das folgende Klausel enthält: 'Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von ... km aufweist'. In diese Rubrik 'Erklärung des Verkäufers' trug sie den vermeintlichen Kilometerstand ein - 122.406 km - und wurde mit dem Interessenten handelseinig. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Wagen bereits über 200.000 km auf dem Buckel hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Käufers ab, der den Kaufvertrag aus diesem Grund rückgängig machen wollte (22 U 175/01). Zwar sei das Auto wesentlich weniger wert, als die beiden Parteien bei Vertragsschluss voraussetzten, und damit mangelhaft. Käufer und Verkäufer hätten im Kaufvertrag jedoch eine Gewährleistung für Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeute, dass der Käufer den Kauf nur stornieren könnte, wenn er arglistig getäuscht worden wäre oder wenn dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Das treffe hier aber nicht zu.

Beim Gebrauchtwagenhandel unter Privatleuten bedeute die Angabe des Kilometerstands im Vertrag keine Zusicherung, für die der Verkäufer einstehen müsste. Der Zusatz 'soweit ihm/ihr bekannt' stelle klar, dass hier keine Garantie für die angegebene Gesamtfahrleistung gegeben werden solle. Eine Privatperson, die das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft habe, könne dazu beim Weiterverkauf meist keine verlässlichen Angaben machen. Oft wisse der Autobesitzer nicht, welche Fahrstrecke der Vorbesitzer zurückgelegt habe. Er könne sich nur auf dessen Angaben oder auf den Kilometerzähler stützen, und gebe diesen Wissensstand an den Käufer weiter. Deshalb dürfe der Käufer von einem privaten Verkäufer nicht erwarten, dass er/sie als Laie auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandels Garantien in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes abgebe.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2002 - 22 U 175/01
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