Rund fünf Monate später erhielt er von der Polizei eine Kostenverfügung über 90 Euro für die Blutalkoholuntersuchung, die Blutentnahme und die Fahrt zur Polizeiinspektion. Dagegen zog der Autofahrer mit Erfolg vor Gericht.
Das Argument der Polizeibehörde, der Autofahrer habe die Blutprobe mutwillig veranlaßt, indem er sich geweigert habe zu pusten, wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen (24 ZB 97.20 74). Es könne offen bleiben, ob der Autofahrer verpflichtet gewesen wäre, einer Atemalkoholuntersuchung zuzustimmen, um die Blutprobe überflüssig zu machen. Die Kosten einer Strafverfolgungsmaßnahme fielen jedenfalls bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung regelmäßig der Staatskasse zur Last.
Die Beamten hätten wegen des vermeintlichen Atemalkohols und der Gehbehinderung des Autofahrers eine Trunkenheitsfahrt und damit eine Straftat angenommen. Wenn es gar nicht erst zu einer Strafanzeige komme, weil die Anschuldigung sich als falsch herausstelle, sei dies mit einem Freispruch gleichzusetzen. Der Mann mußte also für die Zwangsuntersuchung nicht auch noch blechen.
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