Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bußgeldhöhe

Der Strafrichter hat bei der Bemessung eines Bußgeldes in nicht unerheblicher Höhe zu prüfen, ob die im Bußgeldkatalog vorgesehene Höhe den Täter nicht unangemessen belastet.

Die Verpflichtung zur Unterschreitung des Regelsatzes bejahte das Oberlandesgericht Karlsruhe im Falle eines Arbeitslosen, für den das vom Amtsrichter verhängte Bußgeld eine unzumutbare Härte dargestellt hätte, und setzte die Geldbuße entsprechend herab.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

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