Die Verpflichtung zur Unterschreitung des Regelsatzes bejahte das Oberlandesgericht Karlsruhe im Falle eines Arbeitslosen, für den das vom Amtsrichter verhängte Bußgeld eine unzumutbare Härte dargestellt hätte, und setzte die Geldbuße entsprechend herab.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.10.2006 - 1 Ss 82/06
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