Bußgeld im Straßenverkehr bei Ordnungswidrigkeit

Ein Bußgeld oder eine Geldbuße ist rechtlich als Sanktion bei einem Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit zu interpretieren. Seit dem 1. Oktober 2010 werden auch Bußgelder aus dem Ausland ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt. Das Bußgeld steht als Sanktion gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zwischen Verwarnungsgeld und Fahrverbot. Ist ein Verstoß nicht mehr geringfügig, der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden oder wird das Verwarnungsgeld nicht oder nicht fristgemäß gezahlt, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn sie eine Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit für geboten hält.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) finden beim Bußgeldverfahren entsprechend Anwendung, soweit das OWiG keine Regelung enthält. Die Verfahrensvorschriften für ein Bußgeldverfahren finden sich im Zweiten Abschnitt in den §§ 46 bis 52 OWiG. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Polizeibehörden zu Bußgeldbehörden bestimmt worden.

Die Festsetzung der Höhe der Geldbuße kann durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. Grundlage sind für die Zumessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 OWiG, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Um gleichartige Verstöße gleichmäßig behandeln und massenhaft auftretende Zuwiderhandlungen schnell und einfach abfertigen zu können ist die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geschaffen worden. Sie trägt den schönen langen Namen: "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr".

Der Bußgeldkatalog enthält für die meisten auftretenden Verkehrsverstöße Bußgeld-Regelsätze, die für die Verwaltungsbehörden und sogar für die Gerichte verbindlich sind. Die Regelsätze basieren auf einem fahrlässig herbei geführten Verstoß. Dies bedeutet auch, dass sie bei vorsätzlicher Tat angemessen zu erhöhen sind. Sind besondere Umstände gegeben, die vom "Normalfall" abweichen, so können die Bußgeldstellen den Regelsatz reduzieren oder auch erhöhen.

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Eine Erhöhung des Regelsatzes sieht der Bußgeldkatalog bereits bei Gefährdung oder Schädigung anderer vor, sofern diese Umstände nicht schon bei der Festsetzung des Regelsatzes berücksichtigt worden sind ( § 1 Abs. 4 BKatV i.V.m. Tabelle 4). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen nur in Betracht, wenn sie bekannt und außergewöhnlich gut oder schlecht sind oder wenn es sich um eine außergewöhnliche Ordnungswidrigkeit handelt. Der Bußgeldkatalog gibt schließlich auch an, wann und für welche Dauer in bestimmten Regelfällen ein Fahrverbot nach § 25 StVG in Betracht kommt.

Bußgelder aus dem europäischen Ausland
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen können nun auch Knöllchen aus dem europäischen Ausland in Deutschland vollsteckt werden. Nach dem Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, darunter auch Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, ist auch die EU-weite Vollstreckung von Geldsanktionen in nationale Gesetze "gegossen" werden.

Damit ist es seit dem 1. Oktober 2010 möglich, nichtbezahlte Bußgelder wegen Verkehrsverstößen im EU-Ausland auch in Deutschland zu vollstrecken. Was bislang nur im Verhältnis zu Österreich funktioniert hatte, soll jetzt auch EU-weit möglich sein.

Das Gesetz und der Rahmenbeschluss sehen vor, dass Geldbußen und Geldstrafen ab einem Betrag von 70 Euro in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Der Vollstreckungserlös geht in die Bundeskasse. Lediglich bei gerichtlichen Verfahren geht der Vollstreckungserlös in die jeweilige Landeskasse. Zum Nachlesen der vorgesehenen rechtlichen Umsetzung siehe die Website des Bundesrates.

Tempoverstöße von deutschen Temposündern im Ausland sind ggf. schwerer in Deutschland zu vollstrecken. So blitzen viele Radaranlagen im Ausland nur die Rückseite des Fahrzeugs. Das deutsche Recht beschränkt die so genannte Halterkostenhaftung aber auf Verstöße im ruhenden Verkehr und erfordert daher zur Strafverfolgung auch ein Foto mit dem erkennbaren Fahrer. Doch auch wenn ausländische Bußgelder in Deutschland nicht vollstreckt werden können, kann es jedoch zu einer Vollstreckung in dem Reiseland kommen, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. So zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land.

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