Zwangshaft gegen Arbeitslosen wegen Nichtzahlung eines Bußgeldes
Auch arbeitslosen Personen ist die Zahlung eines Bußgeldes von geringer Höhe zumutbar. Kommt ein Arbeitsloser der Zahlung eines Bußgeldbescheids von 50 Euro trotz mehrfacher vergeblicher Vollstreckungsversuche und Androhung weiterer Zwangsmaßnahmen nicht nach, kann gegen ihn Zwangshaft verhängt werden.
Beschluss des LG Münster vom 21.06.2005
3 Qs 47/05
DAR 2006, 343