Dies gilt jedoch nicht bei Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr, da dieser Verkehrsverstoß immer nur vorsätzlich begangen werden kann. Dem Oberlandesgericht Jena schien es nahezu unmöglich, fahrlässig ein Telefon in der Hand zu halten und damit zu telefonieren oder anderweitig zu nutzen. Das Gericht hob daher die von der Vorinstanz wegen vorsätzlichen Verhaltens vorgenommene Verdoppelung des Regelbußgeldes wieder auf.
Beschluss des OLG Jena vom 06.09.2004
1 Ss 138/04, DAR 2005, 228
| Verwandt: Aktuelle Bußgelder und Bepunktung |
|
|