Bußgeldverfahren: Einstellung nach Offenbarung des tatsächlichen Fahrers

Ein Autofahrer erhielt nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes. Er teilte der Behörde daraufhin mit, nicht er, sondern sein Bruder habe den Verkehrsverstoß begangen. Da die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Bruder wegen Verjährungseintritts nicht mehr möglich war, wurde das Verfahren eingestellt. Nunmehr ging es nur noch um die Frage, ob der Betroffene die Verfahrenskosten für das eingestellte Verfahren zu tragen hat.

Die Auslagenentscheidung steht nach dem Gesetz im Ermessen der Behörde, wobei zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen ist, wenn er durch rechtzeitiges Vorbringen der ihn entlastenden Umstände die Entstehung der Verfahrenskosten hätte vermeiden können. Das muss dem Betroffenen jedoch zumutbar gewesen sein. Da von ihm aber nicht erwartet werden kann, einen nahen Angehörigen zu belasten, hat die Behörde in diesem Fall die notwendigen Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) zu erstatten.

Beschluss des AG Lüdinghausen vom 10.11.2006 - 10 OWi 107/06
NJW 2007, 167

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