Die Auslagenentscheidung steht nach dem Gesetz im Ermessen der Behörde, wobei zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen ist, wenn er durch rechtzeitiges Vorbringen der ihn entlastenden Umstände die Entstehung der Verfahrenskosten hätte vermeiden können. Das muss dem Betroffenen jedoch zumutbar gewesen sein. Da von ihm aber nicht erwartet werden kann, einen nahen Angehörigen zu belasten, hat die Behörde in diesem Fall die notwendigen Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) zu erstatten.
Beschluss des AG Lüdinghausen vom 10.11.2006 - 10 OWi 107/06
NJW 2007, 167
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