Keine Mehrfachbestrafung für Dauerfalschparker

Ein Autofahrer stellte seinen Pkw verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz ab, wo er auf seine Frau wartete. Als er sich weigerte, den Platz zu räumen, erteilte eine Politesse eine gebührenpflichtige Verwarnung für die Zeit von 10:13 bis 10:18 Uhr. Als er auch noch nach über einer halben Stunde auf dem Behindertenparkplatz stand, folgte das zweite Knöllchen für den Zeitraum von 10:50 bis 10:56 Uhr. Da der Autofahrer die Verwarnungen nicht akzeptierte, ergingen gegen ihn zwei Bußgeldbescheide über jeweils 70 Euro. Er zog deswegen vor Gericht, wo er schließlich einen Teilerfolg erzielte.

Das Oberlandesgericht Jena hob den zweiten Bußgeldbescheid mit der Begründung auf, bei dem Parkverstoß handele es sich nicht um mehrere örtlich identische Parkverstöße, die gesondert zu ahnden sind, sondern um ein so genanntes Dauerdelikt. Der zweite Bußgeldbescheid verstieß damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung und konnte daher keinen Bestand haben. Im Ergebnis musste der beharrliche Falschparker nur einen Bußgeldbescheid bezahlen.

Beschluss des OLG Jena vom 03.11.2005
1 Ss 226/05
DAR 2006, 162

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