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Wann liegt eigentlich ein Diebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor?

Nach § 12 AKB leistet die Versicherung in der Teilkaskoversicherung für den Verlust des Fahrzeugs Ersatz, wenn dieser Verlust "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung" zustande gekommen ist. Dabei ist jedoch die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjenigen, den es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, von der Versicherung ausgeschlossen.

  • Diebstahl: Gemeint ist der Diebstahl in strafrechtlicher Hinsicht. Dies ist mit dem Volksmund gesprochen der Fall, in dem das Fahrzeug regelrecht "geklaut" wird.
  • Taucht das Fahrzeug wieder auf, muss die Kaskoversicherung jedenfalls Schäden ersetzen, die der Dieb am PKW verursacht hat (eingeschlagene Scheibe, aufgebrochenes Lenkrad-Schloß, auch Vandalismus-Schäden, wie eine abgebrochene Antenne und aufgeschlitzte Sitze).
  • Entwendung ist jede "objektiv widerrechtliche Sach-Entziehung". Dieser Fall ist weit weniger häufig. Tatsächlich sind die meisten Beispiele für solche Sachverhalte so ziemlich an den Haaren herbeigezogen:
    Sie geben ein Fahrzeug in Reparatur und können nicht zahlen. Die Werkstatt behält den Wagen (als Pfand - das darf sie), benutzt ihn (das darf sie nicht mehr) und baut damit einen Unfall. Anschließend geht die Werkstatt selber pleite und kann den Schaden nicht mehr zahlen. Stattdessen haftet Ihre Kasko-Diebstahlsversicherung.
  • Unterschlagung durch den befugten Benutzer: Diese Fälle sind relativ häufig. Sie sind beispielsweise der Eigentümer eines besonders chicken Sportwagens. Jemand, den Sie bis dahin noch für einen guten Freund gehalten haben, leiht sich den Wagen für zwei Tage aus und verscherbelt ihn während dieser Zeit umgehend in den Ostblock. Anschließend behauptet er dann, ihm sei der Wagen gestohlen worden. Sie melden den Schaden Ihrer Kasko und Ihr "Freund" macht eine Zeugenaussage, in der er den "Diebstahl" behauptet. Wenn nun aufkommt, dass Ihr "Freund" lügt wie gedruckt, steht also fest, dass gar kein Diebstahl vorliegt, sondern nur eine Unterschlagung, und für diese Unterschlagung muss die Versicherung nicht zahlen.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.2000

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