Wann liegt eigentlich ein
Diebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor?
Nach § 12 AKB leistet die Versicherung in der
Teilkaskoversicherung für den Verlust des Fahrzeugs Ersatz, wenn dieser Verlust
"durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
Personen, Raub und Unterschlagung" zustande gekommen ist. Dabei ist jedoch die
Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter
Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjenigen, den es zum Gebrauch oder zur
Veräußerung überlassen wurde, von der Versicherung ausgeschlossen.
- Diebstahl: Gemeint ist der Diebstahl in
strafrechtlicher Hinsicht. Dies ist mit dem Volksmund gesprochen der Fall, in dem das
Fahrzeug regelrecht "geklaut" wird.
- Taucht das Fahrzeug wieder auf, muss die
Kaskoversicherung jedenfalls Schäden ersetzen, die der Dieb am PKW verursacht hat
(eingeschlagene Scheibe, aufgebrochenes Lenkrad-Schloß, auch Vandalismus-Schäden, wie
eine abgebrochene Antenne und aufgeschlitzte Sitze).
- Entwendung ist jede "objektiv
widerrechtliche Sach-Entziehung". Dieser Fall ist weit weniger häufig. Tatsächlich
sind die meisten Beispiele für solche Sachverhalte so ziemlich an den Haaren
herbeigezogen:
Sie geben ein Fahrzeug in Reparatur und können nicht zahlen. Die Werkstatt behält den
Wagen (als Pfand - das darf sie), benutzt ihn (das darf sie nicht mehr) und baut damit
einen Unfall. Anschließend geht die Werkstatt selber pleite und kann den Schaden nicht
mehr zahlen. Stattdessen haftet Ihre Kasko-Diebstahlsversicherung.
- Unterschlagung durch den befugten Benutzer:
Diese Fälle sind relativ häufig. Sie sind beispielsweise der Eigentümer eines besonders
chicken Sportwagens. Jemand, den Sie bis dahin noch für einen guten Freund gehalten
haben, leiht sich den Wagen für zwei Tage aus und verscherbelt ihn während dieser Zeit
umgehend in den Ostblock. Anschließend behauptet er dann, ihm sei der Wagen gestohlen
worden. Sie melden den Schaden Ihrer Kasko und Ihr "Freund" macht eine
Zeugenaussage, in der er den "Diebstahl" behauptet. Wenn nun aufkommt, dass Ihr
"Freund" lügt wie gedruckt, steht also fest, dass gar kein Diebstahl vorliegt,
sondern nur eine Unterschlagung, und für diese Unterschlagung muss die Versicherung nicht
zahlen.
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