Direktanspruch an die Kfz-Haftpflichtversicherung

Schadenersatzanspruch des Geschädigten
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht im Rahmen aller Pflichtversicherungen ein gesetzlicher "Direktanspruch" gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers So heißt es im § 115 Abs.1 VVG: "Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt".

Da der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen geführt werden, nach § 1 PflVG vorgeschrieben ist, hat der Geschädigte auch einen direkten Anspruch an die Versicherung des Schädigers. Die Versicherung und der Schädiger haften gemeinsam als Gesamtschuldner gemäß § 116 VVG.

Nach § 3a Abs 1 Nr. 1 PflVG haben der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Geschädigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde. Sofern die Entschädigungspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist, sind die Gründe innerhalb der vorgenannten Frist darzulegen.

Allerdings kann die Versicherung dem Anspruch des Geschädigten nicht entgegenhalten, dass sie dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Leistungspflicht ganz oder teilweise frei sei (§ 117 Abs. 1 VVG). Die Versicherung hat dann ggf. Regressansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Der Halter des Fahrzeugs kann eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 VVG oder nach § 58 VVG begangen haben. Die vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich auch aus den "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung" des jeweiligen Versicherungsvertrages. So trifft den Kfz-Halter im Schadenfall nach diesen Bedingungen eine Anzeigepflicht, eine Aufklärungspflicht und eine Schadenminderungspflicht.

Zum FT-Kfz-Versicherungsvergleich

Anteilige Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit
Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht (z.B. Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt) kann zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer führen. Es ist zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Seit dem 01.01.2008 ist das frühere "Alles-oder-Nichts-Prinzip" bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles entfallen. So gilt jetzt nach § 81 Abs. 2 VVG, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Vor dem 01.01.2008 konnte er sich auch in einem solchen Fall vollständig von der Leistungspflicht befreien. Dies ist insbesondere bei der Kaskoversicherung von Bedeutung.

Stichwort: Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt (§ 81 Abs. 1 VVG).

Mit dem seit 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von versicherungsvertragsrechtlichen Spezialregelungen, die früher im Pflichtversicherungsgesetz enthalten waren, in das Versicherungsvertragsgesetz übertragen worden. Aufgrund der Ermächtigungsregelung des § 7 PflVG ist als Rechtsverordnung die so genannte Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) erlassen worden. So bietet nach § 1 KfzPflVV die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe.

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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