Es muss ein erheblicher
Verkehrsverstoß vorgelegen haben
Hier gilt die Faustregel: Alles was in Flensburg eingetragen wird, ist normalerweise so erheblich, dass es zur Fahrtenbuch-Auflage führen kann. Das bedeutet, dass Verkehrsverstösse, die zu einem Bußgeld von weniger als EUR 40 führen, normalerweise keine Fahrtenbuch-Auflage auslösen können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mit ein und demselben Fahrzeug in kürzerem Abstand eine Vielzahl kleinerer Verfehlungen begangen werden (Beispiel: Der immer gleiche Wagen fährt immer an der gleichen Stelle 10 km/h zu schnell). Auch eine Vielzahl kleiner Delikte kann folglich zu einer Fahrtenbuch-Auflage führen.
Einige Gerichte siedeln die Grenze der Erheblichkeit noch etwas höher an. Das OVG Münster (NZV 1996, S. 296) lässt eine Fahrtenbuchauflage zu, wenn bei einer Verurteilung zu dem Delikt drei Punkte eingetragen worden wären (ähnlich niedersächsisches OVG, ZfS 97, S. 77).
Als Faustregel gilt also: Was nicht in Flensburg eingetragen wird, kann normalerweise auch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen.
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