Tanken ohne Bezahlung (Spritklau) und Detektivkosten

In Kürze: Wer "vergisst" an der Tankstelle zu bezahlen, muss sich darauf einstellen, dass ihm neben den Kosten für das Tanken von Benzin oder Diesel auch die Kosten für die Ermittlung des Kunden durch einen Detektiv in Rechnung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof bejaht die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung (BGH-Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10).

Zum Sachverhalt im Urteilsfall: Ein Kunde tankte an einer Selbstbedienungstankstelle an der Autobahn Dieselkraftstoff zum Preis von rund 10 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Kunden ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 Euro angefallen. Zudem begehrt die Pächterin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Der Einsatz des Detektivs ist nach Ansicht der Richter am BGH angemessen.

Begründung: Durch das Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ist ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Kraftstoffes zustande gekommen. Es ist für den Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind.

Als Folge des Verzuges kann die Tankstellenbetreiberin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Tankstellenbetreiberin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte.

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