Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen und der Verstoß wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Bei Vorliegen bestimmer Umständen kann das ohne Fahrerlaubnis benutzte Kraftfahrzeug auch nach § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden.
| Fahrerlaubnisrecht |
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- Einleitung - Fahrerlaubnis - Erlaubnis auf Probe - Begleitetes Fahren - Führerscheinentzug - Fahren ohne Lappen |
Unter die Strafvorschrift fällt nach dem Wortlaut auch das Führen eines Kraftfahrzeugs nach nur vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder wenn der Führerschein nach § 94 StPO lediglich beschlagnahmt worden ist. Im § 21 StVG wird von der erforderlichen Fahrerlaubnis bzw. dem vorgeschriebene Führerschein "gesprochen". Damit fällt unter diese Vorschrift auch das unzulässige Fahren von "getunten" Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn durch Manipulationen die zulässige Km/h-Grenze überschreiten wird und deshalb für das Führen eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann auch vorliegen, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten werden kann, auch wenn keine technischen Veränderungen (Manipulationen) vorgenommen wurden.
Wer ohne Prüfbescheinigung mit einem unfrisierten Mofa mit Versicherung fährt, begeht hingegen nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 5 FeV). Die Nichtbeachtung einer mit der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen Auflage, wie z.B. dem Tragen einer Sehhilfe ist ebenfalls nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 75 Nr. 9 FeV.
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