Fahrerflucht: Grenze für "bedeutenden" Schaden
Nach § 69 Abs. 2, Ziffer 3 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Fahrer vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wo die Grenze für die Beurteilung des "bedeutenden" Schadens liegt, haben die Gerichte zu entscheiden, wobei auch die Einkommens- und Preisentwicklung zu berücksichtigen ist.
Das Oberlandesgericht Dresden nimmt einen "bedeutenden Schaden" im Sinne des Gesetzes angesichts der Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1.300 Euro an.
Beschluss des OLG Dresden vom 12.05.2005
2 Ss 278/05
DAR 2005, 459