Bundesverfassungsgericht zur Fahrerflucht bei nicht bemerktem Unfall
Durch einen verbotswidrig auf einem Baustellenabschnitt einer Autobahn überholenden Pkw wurde Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Pkw-Fahrer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der angebliche Schadensverursacher bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Dies hatte eine Strafanzeige und schließlich eine Verurteilung durch den Strafrichter wegen Fahrerflucht zur Folge. Der Autofahrer stritt gegen die Verurteilung bis zum Bundesverfassungsgericht.
Seine Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Wer einen Unfall nicht nachweislich bemerkt hat, kann nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt werden. Mit dieser Rechtsauffassung widersprachen die Verfassungsrichter einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte.
Beschluss des BVerfG vom 19.03.2007
2 BvR 2273/06
Pressemitteilung des BVerfG