Fahrerflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Sehr weitreichende Folgen hat die so genannte Verkehrsunfallflucht. Sehr viele Autofahrer unterschätzen die Folgen dieser Strafvorschrift. So heißt es im § 142 Abs. 1 StGB: "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall als Schädiger

Als Unfallbeteiligter ist sofort nach einem Verkehrsunfall anzuhalten und zwar nicht erst erst bei der nächsten Haltemöglichkeit, Seitenstraße oder Parkplatz, sondern sofort, wo es ohne Gefährdung im Straßenverkehr möglich ist. Der § 34 StVO beschreibt in sehr verständlichen Worten, was jeder Unfallbeteiligte bei einem Verkehrsunfall zu tun hat. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist nach dieser Vorschrift jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Verkehrsunfallflucht und Kfz-Versicherung

Fahrerflucht (oder Verkehrsunfallflucht) ist ein Verkehrsdelikt und wird im Strafrecht mit dem Titel "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" geregelt. Eine Unfallflucht ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung (BGH-Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/ 99). [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz in der Autoversicherung]. Im Urteilsfall wollte ein Taxiunternehmen von der Autoversicherung (Vollkaskoversicherung) den Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten einklagen und außerdem feststellen lassen, dass der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zum Regress berechtigt ist. Damit kam das Taxiunternehmen nicht durch, weil es in den Schadenanzeigen den Fahrer nicht angegeben und weil ihr Geschäftsführer Unfallflucht begangen habe.

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Entgegen der allgemein vertretenen Ansicht ist es zum Beispiel nicht ausreichend, einen Zettel mit Angaben zur Person, zum Fahrzeug und einer Schadenschilderung an die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeugs zu heften. Nachstehend wird erklärt, welche Maßnahmen zu beachten sind, um eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu vermeiden.

Straftat bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Nach dem § 142 StGB kann ein Straftatbestand nur dann vorliegen, wenn durch einen Unfall im Straßenverkehr ein erheblicher Fremdschaden verursacht wurde. Ist dagegen allein das eigene Fahrzeug beschädigt worden, kann daher tatbestandlich kein "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" vorliegen. Selbst beim Absehen einer Strafe im Urteil wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort muss der Schädiger die Verfahrenskosten tragen. In das Verkehrszentralregister in Flensburg werden ihm beim Absehen von einer Strafe nur fünf Punkte statt sieben Punkte eingetragen.

Für die Strafbemessung wird allgemein zwischen den folgenden Begehungsformen und dem Unfallverhalten unterschieden:

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