Fahrerflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Sehr weitreichende Folgen hat die so genannte Verkehrsunfallflucht. Sehr viele Autofahrer unterschätzen die Folgen dieser Strafvorschrift. So heißt es im
§ 142 Abs. 1 StGB: "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".
Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall als Schädiger
Als Unfallbeteiligter ist sofort nach einem Verkehrsunfall anzuhalten und zwar nicht erst erst bei der nächsten Haltemöglichkeit, Seitenstraße oder Parkplatz, sondern sofort, wo es ohne Gefährdung im Straßenverkehr möglich ist. Der
§ 34 StVO beschreibt in sehr verständlichen Worten, was jeder Unfallbeteiligte bei einem Verkehrsunfall zu tun hat. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist nach dieser Vorschrift jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Verkehrsunfallflucht und Kfz-Versicherung
Fahrerflucht (oder Verkehrsunfallflucht) ist ein Verkehrsdelikt und wird im Strafrecht mit dem Titel "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" geregelt. Eine Unfallflucht ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung (
BGH-Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/ 99). [Mehr hierzu im Artikel
Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz in der Autoversicherung]. Im Urteilsfall wollte ein Taxiunternehmen von der Autoversicherung (Vollkaskoversicherung) den Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten einklagen und außerdem feststellen lassen, dass der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zum Regress berechtigt ist. Damit kam das Taxiunternehmen nicht durch, weil es in den Schadenanzeigen den Fahrer nicht angegeben und weil ihr Geschäftsführer Unfallflucht begangen habe.
Entgegen der allgemein vertretenen Ansicht ist es zum Beispiel nicht ausreichend, einen Zettel mit Angaben zur Person, zum Fahrzeug und einer Schadenschilderung an die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeugs zu heften. Nachstehend wird erklärt, welche Maßnahmen zu beachten sind, um eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu vermeiden.
Straftat bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Nach dem
§ 142 StGB kann ein Straftatbestand nur dann vorliegen, wenn durch einen Unfall im Straßenverkehr ein erheblicher Fremdschaden verursacht wurde. Ist dagegen allein das eigene Fahrzeug beschädigt worden, kann daher tatbestandlich kein "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" vorliegen. Selbst beim Absehen einer Strafe im Urteil wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort muss der Schädiger die Verfahrenskosten tragen. In das
Verkehrszentralregister in Flensburg werden ihm beim Absehen von einer Strafe nur fünf Punkte statt sieben Punkte eingetragen.
Für die Strafbemessung wird allgemein zwischen den folgenden Begehungsformen und dem Unfallverhalten unterschieden:
- Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 6a StVO: Der Autofahrer, der den Verkehrsunfall verursacht hat, entfernt sich vom Unfallort, bevor er zugunsten der Geschädigten und anderer Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat.
- Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 6b StVO: Befindet sich niemand an der Unfallstelle, der in der Lage ist, die nötigen Feststellungen über die beteiligten Personen und Fahrzeuge am Unfallgeschehen zu treffen, so ist zunächst eine "angemessene" Zeit zu warten, wobei sich die Dauer dieser Wartezeit auch nach Ort und Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte richtet. Der Schädiger darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn nach Ablauf dieses Zeitraums niemand bereit war, Feststellungen zu treffen. Was eine angemessene Wartezeit ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an. Eine Wartezeit von 30 Minuten sollte jedoch auf keinen Fall unterschritten werden.
Das Hinterlassen einer so genannten Visitenkarte allein genügt selbst beim erlaubten Verlassen des Unfallortes (wie z.B. nach Ablauf der erwähnten Wartefrist) nicht aus. Stattdessen muss man sich vielmehr anschließend unverzüglich bei dem Geschädigten oder notfalls bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden. Andernfalls kann ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB vorliegen. Ist der Schaden unbedeutend und die Verschuldens- und Haftungsfrage eindeutig (wie z.B. bei der geringfügigen Beschädigung eines Verkehrsschildes oder eines Zaunes zu nächtlicher Stunde), so ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn die Schadenmeldung erst am nächsten Tag erfolgt.
Praktisches Vorgehen bei Schädigung von geparkten Fahrzeuge bzw. von Verkehrseinrichtungen, wenn keine "Festellungsbeteiligte" zugegen sind: Rufen Sie einfach das für den Ort des Geschehens zuständige Polizeirevier an und bitten Sie die Polizei einen Tagebucheintrag mit Daten zum geschädigten und Ihrem Fahrzeug sowie Ihren Personalien vorzunehmen. Die Polizei kann Ihnen bei Nennung des Kfz-Kennzeichens des geschädigten Fahrzeugs die Kontaktdaten des Halters aufgeben. Sie können sich anschließend mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und die Schadensabwicklung regeln.
- Tätige Reue im ruhenden Verkehr nach § 142 Abs. 4 StGB: Der Unfallverursacher hat sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, versäumt es aber, "unverzüglich" nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen. Das Gericht wird die Strafe nur mildern oder ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig Feststellungen nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 4 StGB).
Was ist ein Unfall "außerhalb des fließenden Verkehrs"? Lediglich Park- und Rangiervorgänge auf Flächen abseits von Fahrbahnen sind hiervon erfasst. Eine "tätige Reue" wird hingegen nicht angenommen, wenn der Unfallverursacher mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr (Beispiel: im Vorbeifahren) einen Schaden verursacht. Diese 24-Stunden-Regelung greift auch nur bei Parkunfällen mit "nicht bedeutendem Sachschaden". Die Schadengrenze für "nicht bedeutenden Sachschaden" liegt nach der Rechtsprechung im Bereich zwischen 1200 und 1500 Euro.
- Das Gesetz kennt nicht als Tatbestand den Versuch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dies bedeutend, dass auch bereits eine geringe Absetzbewegung ausreicht, um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu begehen. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte legen die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort grundsätzlich sehr streng aus.
- Freiwilligkeit: Wird der Schädiger nach unerlaubter Entfernung vor Ablauf der 24-Stunden-Frist gestellt, steht ihm die Vergünstigung des § 142 Abs. 4 StGB nicht zu. Er trägt daher das Risiko seiner Entdeckung und Bestrafung. Sofern die Unfallbeteiligung zum Beispiel durch Zeugen bekannt geworden ist, die das Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs an den Geschädigten oder die Polizei weitergeleitet haben, fehlt es an der Freiwilligkeit.