Fahrerlaubnis (Führerschein) auf Probe

Nach § 2a StVG wird beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

Wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung mit Eintrag ins Verkehrszentralregister (VZR) ergeht, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar (vgl. zum Aufbauseminar § 35 FeV) anzuordnen.

Fahrerlaubnisrecht
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Beispiel: Es wird eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist (§ 2a Abs. 2a StVG).

Die Tilgung einer Eintragung im Zentralverkehrsregister wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

Die Aufbauseminare dürfen nach § 2b StVG nur von Fahrlehrern durchgeführt werden. Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
Gemäß § 34 (FeV) erfolgt die Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe) nach der Anlage 12 zur FeV. Die Verkehrsverstöße sind in der Anlage 12 zur FeV den Gruppen A (Schwerwiegende Zuwiderhandlungen) und B (Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) zugeordnet worden.

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