Schlupfloch nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei der Entziehung des Führerscheins wird eine Sperrfrist angeordnet, binnen derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ob und wann der betroffene Autofahrer danach wieder einen Führerschein erhält, kann davon abhängen, ob er ein von der Straßenverkehrsbehörde verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beibringt, in dem seine charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt werden kann.

Nunmehr haben mehrere Gerichte eine Gesetzeslücke festgestellt, die es dem betroffenen Autofahrer ermöglicht, sich in jedem Fall nach Ablauf der Sperrfrist wieder ans Steuer zu setzten. Macht der Betroffene in einem anderen EU-Land einen Führerschein, darf er diesen im Inland nach Ablauf der Sperrfrist auch dann nutzen, wenn er die Fahrerlaubnis während der Sperrfrist erworben hat. Unerheblich ist dabei auch, ob der Führerschein in dem anderen EU-Mitgliedsstaat allein deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu umgehen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob und wann der Gesetzgeber auf diese sicherlich nicht beabsichtigte Regelungslücke reagieren wird.

Urteil des OLG München vom 29.01.2007
4 St RR 222/06
Urteil des OLG Nürnberg vom 16.01.2007
2 St OLG Ss 286/06
DAR 2007, 276 und 278

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