Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp – die Fahrzeugklasse – gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen. Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (vgl. auch § 2 Abs. 2 StVG). Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV).
Das Straßenverkehrsrecht und damit auch das Recht der Fahrerlaubnis bezieht sich auf den Verkehr auf öffentlichen Flächen. Öffentlich ist eine Fläche (Weg oder Platz), wenn sie für jedermann zur Benutzung ohne Rücksicht auf die jeweiligen Eigentümerverhältnisse zugelassen ist. Auf Privatgrundstücken ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn das Grundstück nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist. Es ist lediglich die Einwilligung des Grundstückseigentümers erforderlich. Bei einem offiziellen Autorennen benötigen die Fahrer ebenfalls keine Fahrerlaubnis, sofern die Rennen auf Rennstrecken außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden bzw. auf Straßen, die während des Rennens für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind.
| Fahrerlaubnisrecht |
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- Einleitung - Fahrerlaubnis - Erlaubnis auf Probe - Begleitetes Fahren - Führerscheinentzug - Fahren ohne Lappen |
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr erfordert, dass ein Fahrerlaubnisbewerber die nötige körperliche und geistige Eignung besitzen muss (§ 11 Abs. 1 FeV). Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen können, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie in geeigneter Weise Vorsorge dafür getroffen haben, dass andere durch sie nicht gefährdet werden (§ 2 Abs. 1 FeV). Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 FeV).
Fahrerlaubnisbewerber müssen außerdem ihre theoretische und ihre praktische Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Prüfung nachweisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG).
Erteilung der Fahrerlaubnis
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 FeV).
Weitere Voraussetzungen ist das Ereichen eines Mindestalters nach § 10 FeV, das Bestehen eines Sehtests (§ 12 FeV) und der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gemäß § 19 FeV.
Wem einmal die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sollte den § 20 FeV etwas genauer lesen, denn die Behörde kann eine (neue) Fahrerlaubnisprüfung anfordern, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Für alle Fragen des Führerscheinrechts ist die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsbehörde) zuständig. Die Adresse und Telefonnummer können Sie dem Verzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden entnehmen. Entzogene Führerscheine sind bei den örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hinterlegt, also nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
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