Entziehung der Fahrerlaubnis
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 FeV).
Der Entzug der Fahrerlaubnis darf keinesfalls verwechselt werden mit der Anordnung eines Fahrverbotes. Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Führerschein abgegeben werden muss. Im Unterschied zum Fahrverbot erhält der Autofahrer ihn nicht automatisch zurück. Stattdessen ist eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
Wann gilt jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen? Ein solcher Umstand ist insbesondere gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 FeV).
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 FeV). Die Person ist erst wieder berechtigt ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn ihr eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Voraussetzung für die Entziehung, ist, dass der betreffende Autofahrer beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang damit eine Straftat begangen hat. Das Vorliegen einer bloßen Ordnungswidrigkeit reicht in der Regel nicht aus, es sei denn, es handelt sich um einen Mehrfach-Täter und der Kontostand im Verkehrszentralregister hat 18 Punkte allein durch Verkehrsordnungswidrigkeiten erreicht. Ab 8 Punkten in Flensburg wird der Verkehrsteilnehmer verwarnt und auf freiwillige Maßnahmen hingewiesen.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 (Eignung, Sehvermögen, Alkoholprobleme, Betäubungsmittel) entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis, so kann noch eine längere Sperrzeit hinzukommen. So kann das Gericht bestimmen, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis im Urteil oder im Strafbefehl zugleich eine Sperrfrist bestimmt wird. Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen (§ 69a Abs. 2 StGB). Für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren darf dann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis). Innerhalb dieser Frist ist es der Verkehrsbehörde untersagt, einen neuen Führerschein auszustellen.
Sperrfrist abkürzen
Die Sperrzeit kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Voraussetzung für die Abkürzung der Sperrfrist ist jedoch, dass die Sperre mindestens drei Monate gedauert hat. Bei Wiederholungstätern, d. h. bei Personen, bei denen in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, verlängert sich dieser Zeitraum auf ein Jahr. Ferner müssen Gründe vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Fahrzeugführer nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Solche Gründe lassen sich jedoch nur schwer finden.
Die Teilnahme an einer Nachschulung oder an einem so genannten Aufbauseminar führt noch am ehesten zu einer eventuellen Abkürzung der Sperrfrist. Auch die Abkürzung der Sperrfrist kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.
Eine Abkürzung der Sperrfrist hat keine Auswirkung auf die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Abkürzung der Sperrfrist bringt aber einen Zeitgewinn, denn der Betreffende kann nun zu einem früheren Zeitpunkt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Verkehrsbehörde beantragen.
Auch die Verkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. Die Entscheidung eines Gerichtes geht aber vor, d.h. die Verkehrsbehörde wird nur dann tätig, wenn die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht schon wegen einer Verkehrsstraftat durch das Gericht getroffen wurde. Beispiel: Der Autofahrer erweist sich wegen körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Verkehrsbehörde wird dann die Fahrerlaubnis entziehen, beschränken oder mit Auflagen versehen (§ 46 FeV).
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