Öffnen der Fahrertür und zu geringer Seitenabstand

Öffnet ein Autofahrer die linke Fahrzeugtür, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, und stößt ein herannahendes Kfz, das einen Seitenabstand von weniger als 30 Zentimeter einhält, gegen die Wagentür, geht das Kammergericht Berlin von einem beiderseitigen Verschulden der Unfallbeteiligten aus. Der Unfallschaden ist in einem solchen Fall hälftig zu teilen.

Urteil des KG Berlin vom 24.11.2005
12 U 151/04
DAR 2006, 149

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