Das Oberlandesgericht Oldenburg ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Es warf dem Hersteller vielmehr vor, die Pedale nicht einmal einer stichprobenartigen Materialprüfung unterzogen zu haben. Da er auch keinen Nachweis durch ein eigenes Materialprüfungszertifikat, durch ein entsprechendes TÜV-Zertifikat oder durch ein aussagekräftiges Prüfzertifikat des Herstellers der Pedale erbringen konnte, haftete er für den entstandenen Schaden.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.02.2005
8 U 301/04
Pressemitteilung des OLG Oldenburg
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