Bei der Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage erfolgen soll, muss die Behörde die Verhältnismäßigkeit wahren. Sie kann also nicht beim einmaligen geringfügigen Verstoß das Führen eines Fahrtenbuches verlangen. Weiterhin ist die Mitwirkung des Halters im Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Bei wiederholten Verstößen wird in der Regel die Auflage eines Fahrtenbuches erteilt. Eine Fahrtenbuchauflage kann immer nur an den Halter des Kraftfahrzeugs erteilt werden.
Das Führen eines Fahrtenbuches darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. In der Regel wird dann die Führung eines Fahrtenbuches nur für ein Fahrzeug und über einen nicht längeren Zeitraum als sechs Monate verhängt.
Was bei der Führung eines Fahrtenbuches einzutragen ist, bestimmt § 31a Abs. 2 StVZO: Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit bei Beginn der Fahrt sowie nach Fahrtende Datum und Uhrzeit mit Unterschrift.
Kennzeichenanzeige
Bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen ohne Foto oder bei der Erfassung von Parkverstößen erfolgt in aller Regel eine Kennzeichenanzeige, d.h. die Anzeige wird nur aufgrund des abgelesenen Kennzeichens erstattet. Die verfolgende Verkehrsbehörde weiß nicht, welche Person als Fahrzeugführer den Verstoß tatsächlich begangen hat. Dem anhand des Kennzeichens ermittelten Halter wird ein Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß zur Stellungnahme zugesendet. Mit der Zusendung des Anhörungsbogen wird regelmäßig auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so dass die Verfolgungsverjährung unterbrochen ist.
Wenn sich der Halter wegen der "langen" Zeit zwischen dem Tag des Verkehrsverstoßes und dem Tag des Erhalts des Anhörungsbogen nicht mehr erinnern kann, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren hat, bestehen Chancen, dass die begangene Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wird. Es droht in derartigen Fällen aber die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
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